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SWK 23, 15. August 1999, Seite R 68

Verfahren: Wiederaufnahme

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten; ein Fehlen dieser Angaben ist dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung dieses Antrages. - (§ 303 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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