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Bescheid: Begründung
• Wird ein Bescheid von einem Berufungssenat gefällt, so hat auch eine (allenfalls nur) mehrheitlich getroffene Entscheidung eine Begründung zu enthalten, die diesen Anforderungen entspricht. - (§ 92 Abs. 3 lit. a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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