Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Treugeberwechsel unterliegt der Börsenumsatzsteuer
Zum VwGH-Erkenntnis vom 31. 3. 1999, 98/16/0215
Mit der zitierten Entscheidung hat der VwGH festgestellt, daß ein entgeltlicher Treugeberwechsel ein börsenumsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist (§ 18 Abs. 1 KVG). Die wesentlichen Argumentationsschritte des VwGH lauten:
1. Der VwGH greift einleitend die zivilrechtliche Seite auf und betont, daß bei einer (auch im Beschwerdefall vorliegenden) sog. fiduziarischen Treuhand der Treuhänder zivilrechtlich zwar nach außen hin unbeschränkt Eigentümer, im Innenverhältnis hingegen obligatorisch an den Treugeber gebunden sei.) Daher bestehe im Innenverhältnis zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder in der Regel ein Auftragsverhältnis.) Im Falle der Beendigung dieses Auftragsverhältnisses bestehe für den Treuhänder die Verpflichtung, das Treugut dem Treugeber zu übertragen (bzw. rückzuübertragen), also zu übereignen bzw. rückzuübereignen.)
2. Nach Ansicht des VwGH hat es der Treugeber damit "rechtlich in der Hand, jederzeit das Treuhandverhältnis zu beenden und die Übertragung (bzw. Rückübertragung) des Eigentums am Treugut an ihn zu begehren. Er hat insoweit keine andere Stellung als etwa ein Käufer, der nach Abschluß des Kaufvertrages, aber vor der Übergabe der Kaufsache gegen den Verkäufer einen Anspruch a...