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Aktuelle Änderungen im Gebührengesetz 1957
Bei Bestandverträgen ist die Selbstberechnung von Gebühren durch den Bestandgeber zwingend vorzunehmen
Kernstück der Änderungen im Bereich der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zum 1. Juli 1999 ist die Einführung einer Selbstberechnung der Gebühr für Rechtsgeschäfte, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen (BGBl. I Nr. 28/1999). Eine Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren ist in jenen Fällen - und zwar ohne behördliche Bewilligung - möglich, in denen sich die Gebührenschuldner zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten eines Notars, Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders bedienen. Die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren und der Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG (feste Gebühr von je 180 S für den zweiten und jeden weiteren Bogen) ist mit Ausnahme der Bestandverträge für alle übrigen Rechtsgeschäfte nicht zwingend vorgeschrieben, sondern wahlweise möglich.
Bei Bestandverträgen ist die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühr und der Gebühr nach § 6 Abs. 2 GebG vom Bestandgeber zwingend vorzunehmen. Dieser kann sich jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung eines Notars, Rechtsanwaltes, Wirtschaftstreuhänders, Immobilienmaklers oder Immobilienverwalters oder - wenn die Verwaltung von Baulichkeiten zulässigerweise durch eine gem...