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Vorsteuer bei Sanierung und Wohnungsabverkauf
Ende 1988 wurde ein Mietgebäude von 2 Miteigentümern erworben. Das Gebäude wurde 1989 bis 1992 saniert und der Dachboden ausgebaut. Ab Mai 1990 wurden Wohnungen mit der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum verkauft. Auf Grund einer Prüfung wurde die Vorsteuer für die Sanierung nicht gewährt. Der VwGH hob aus Verfahrensgründen auf, weil nicht feststellbar war, wer Adressat des Bescheides sei (denn ab Mai 1990 sind weitere Miteigentümer hinzugetreten). Außerdem hat die Behörde übersehen, daß noch 1993 1/10 der Liegenschaft nicht abverkauft, sondern vermietet war ().