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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden; widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze; dabei darf er Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zu Abgabenschuldigkeiten nicht priviligiert behandeln. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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