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Dienstwohnung: Arbeitgeberinteresse-
•Eine Inanspruchnahme der Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers kann nicht darin erblickt werden, daß dem Arbeitnehmer, der seine bisherige Wohnung beibehält, der Aufwand für die zweite Wohnung erspart oder gemindert werden soll. - (§ 15 Abs. 2 EStG 1972), (Abweisung)
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