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Verfahren: Begründungsmangel
•Wird i. Z. m. der Geltendmachung von Reisespesen auf die behaupteten Besprechungen in ausländischen Anwaltskanzleien und die daraus resultierenden Aufträge durch die belangte Behörde nicht eingegangen, liegt ein Begründungsmangel vor. - (§ 92 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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