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Vorsätzliches Verhalten-
•Die bloße - wenn auch langjährige - Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen läßt für sich allein einen Schluß auf vorsätzliches Verhalten nicht zu (vgl. das hg.S. R 106 Erkenntnis vom , 95/16/0275); vorsätzlich handelt vielmehr, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. - (§ 207 Abs. 2 BAO)
„Die belangte Behörde hat keine sachverhaltsbezogenen Umstände festgestellt, aus denen auf ein solches Wissen und Wollen des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. Insbesondere kann, wie vom Beschwerdeführer zutreffend festgestellt wird, aus der Tatsache der Erstattung einer Selbstanzeige nicht gefolgert werden, daß der Täter im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen vorsätzlich gehandelt hat." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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