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Rechtsanwalt: Barauslagenersätze-
•Ein Vorbringen, wonach die gesamten Außenstände eines Rechtsanwaltes in Millionenhöhe ausschließlich Barauslagenersätze darstellen, ist wirklichkeitsfremd; es würde nämlich bedeuten, daß der Rechtsanwalt enweder seine gesamte Tätigkeit unentgeltlich ausübt und sich mit dem Ersatz seiner Barauslagen begnügt oder seine Honorare im engeren Sinn sofort bezahlt erhält, sodaß diesbezüglich keine Außenstände bestehen, während seine Barauslagen in Millionenhöhe unberichtigt bleiben. - (§ 4 Abs. 4 UStG 1972), (Abweisung)
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