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SWK 34, 1. Dezember 1999, Seite S 773

Durchführungserlaß zur prämienbegünstigten Pensionsvorsorge

Die Klarstellungen des Finanzministeriums zu §§ 108 a und 108 b EStG

(BMF) - Für Beiträge zu Pensionszusatzversicherungen, zu Pensionskassen, zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung und bei Erwerb von Anteilen an prämienbegünstigten Investmentfonds wird eine Prämienbegünstigung geschaffen. Die Prämienbegünstigung ist dem Bausparen nachgebildet. Die begünstigte Bemessungsgrundlage beträgt maximal 1.000 Euro.

1. Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung

1.1 Einkommensteuer wird auf Antrag in Form eines Pauschbetrages (Prämienbegünstigung) für folgende Beiträge eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an die angeführten Rechtsträger erstattet:

• Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen und/oder

• Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse und/oder

• Beiträge zur Pensionsvorsorge durch Ansparen bei einem prämienbegünstigten Investmentfonds (PIF) und/oder

• prämienbegünstigte Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

1.2 Bei einem Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Investmentfonds übernimmt das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers (z. B. Entgegennahme der Abgabenerklärung, Prämienanforderung bei der Finanz...

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