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SWK 26, 10. September 1999, Seite R 076

VfGH: Abschreibung für Assanierungsaufwendungen

Keine Bedenken gegen den Entfall der beschleunigten Abschreibung für Assanierungsaufwendungen seit 1996 im Hinblick auf den sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebenden Vertrauensschutz; keine Gesamtänderung der Bundesverfassung - (§§ 8 Abs. 2 und 28 Abs. 3 Z 3 i. V. m. der Verfassungsbestimmung des § 124 e EStG 1988 i. d. F. des StrukturanpassungsG), (Abweisung)

1. Nach § 8 Abs. 2 EStG 1988 (Stammfassung) konnten u.a. Anschaffungs- und Herstellungskosten, die zur Assanierung von Betriebsgebäuden aufgewendet wurden, von näher bestimmten Ausnahmen abgesehen, statt mit den allgemeinen Sätzen des Abs. 2 gleichmäßig auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden, wenn die Assanierung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes erfolgte. § 28 Abs. 3 Z 3 bestimmte für Vermietung und Verpachtung, daß unter anderem Assanierungsaufwendungen auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes, soweit sie Herstellungskosten darstellten, über Antrag gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen waren.

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201, als 63. Stück des Bundesgesetzblattes am ausgegeben, wurden sowohl § 8 Abs. 2 als auch § 28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 neu gefaßt (Art. 39 Z 7 und 31); die Neufassungen enthalten die Möglichkeit der beschleunigten Abschreibung für die Assanierung nicht mehr. Der dem EStG 1988 gleichzeitig ...

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