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ÖBA 2, Februar 2017, Seite 131

VwGH zu den Anforderungen an die Kundeneinstufung nach § 44 WAG 2007

§ 44 Abs 1 sowie Abs 2 Z 3 WAG 2007, § 18 Abs 1 WAG 2007, § 15 Abs 2 WAG 2007, § 22 Abs 2 Satz 1 VStG, § 25a Abs 4 VwGG

§ 44 WAG 2007 verlangt die Einholung von Informationen sowohl über die Kenntnisse als auch über die Erfahrungen des Kunden und gebietet demnach eine einheitliche Beurteilung bzw. Einstufung nach diesen Kriterien. Dass nur entweder höhere Kenntnisse oder aber höhere Erfahrung vorliegt, kann die Einstufung in eine höhere Risikoklasse nicht begründen.

Die Verhängung einer einheitlichen Gesamtstrafe für zwei Delikte ist rechtswidrig, weil dadurch nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist. Dadurch ist dem VwGH nämlich keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

(ebenso Ra 2016/02/0202 und 0203 vom selben Tag)

[...] Mit Straferkenntnis vom hat die FMA den Revisionswerber folgender Übertretung schuldig erkannt [...]: I. Sie sind seit Mitglied des Vorstands der S BANK AG (in der Folge „...

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