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Verfahren: Beweiswürdigung
• Die Behörde ist nicht gehalten, vorgelegte Bestätigungen als mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmend anzusehen; sie hat vielmehr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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