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Lustbarkeitsabgabe: Haftung
• Erhält ein Obmann eines Vereines für die Ausübung seiner Funktion kein Entgelt, so steht dies der Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Haftung für Lustbarkeitsabgabe nicht entgegen. - (§ 7 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung 1963), (Abweisung)
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