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Abfertigungen: Fremdvergleich
• Ob der Aufwand des Abgabepflichtigen für freiwillige Abfertigungen, die der Ehegattin und dem Sohn bezahlt wurden, als Betriebsausgaben abzuziehen ist, hängt davon ab, ob es sich dabei um Leistungen handelt, die unter Bedachtnahme auf den Wert von Leistung und Gegenleistung einer Überprüfung im Rahmen eines Fremdvergleiches standhalten. - (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1972), (Abweisung)
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