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SWK 26, 10. September 1999, Seite T 245

Doppelte Preisauszeichnung von Unternehmern

Pflicht zur doppelten Währungsangabe zwischen 1. 10. 2001 und 30. 6. 2002

Dipl.-Ing. Dr. Christian Urban

Mit BGBl. I Nr. 110 vom wurde das Euro-Währungsangabengesetz kundgetan. Damit ist Österreich innerhalb der Währungsunion neben Portugal und Belgien, wo dem jeweiligen Minister eine Verordnungsermächtigung zur doppelten Preisauszeichnung eingeräumt wurde, der einzige Staat, der eine doppelte Preisauszeichnung vorschreibt. In allen übrigen Staaten wird die doppelte Preisauszeichnung der autonomen Entscheidung der Unternehmer überlassen, die eine gut organisierte Preisauszeichnung als Wettbewerbsvorteil nutzen können.

Gemäß § 9 Abs. 2 Preisauszeichnungsgesetz (BGBl. Nr. 146/1992) sind Preise von Sachgütern und Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt und die nicht ausschließlich Unternehmern angeboten werden, in österreichischer Währung auszuzeichnen. Da seit der Schilling eine Denomination des Euro ist, hätte aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung eine Preisauszeichnung in Euro genügt. Mit Artikel XI des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes (BGBl. I Nr. 125/1998) wurde der § 9 Abs. 2 Preisauszeichnungsgesetz dahin geändert, daß ab bis jedenfalls der Schillingbetrag auszuzeichnen ist. Mit dem Euro-Währungsangabengesetz (EWAG) w...

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