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VfGH: § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a GrEStG
•Aufhebung einer gleichheitswidrigen Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a GrEStG; zur Frage der Präjudizialität
1. Die Wortfolge „öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Schulen, öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, öffentlichen Altersheimen sowie von Krematorien" in § 4 Abs. 1 Z 7 lit. a Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, in der Fassung BGBl. Nr. 587/1982, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Beim „Grundstückserwerb im Bauherrnmodell" liegen zwei getrennte Steuerfälle vor; einerseits der Verkauf des unbebauten oder noch nicht entsprechend bebauten Grundstücks durch den Grundstückseigentümer an den Erwerber im Bauherrnmodell nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG und andererseits die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluß durch den verwertungsbefugten Initiator nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 i. V. m. § 1 Abs. 2 GrEStG. Zu setzen ist daher ein Fall, in welchem die Gebietskörperschaft ein Grundstück erwirbt, auf dem ein verfügungsberechtigter Initiator, der ihr die Möglichkeit zum Kaufabschluß verschafft, ein Gebäude errichtet hat, das einen öffentlichen Kindergarten beherbergen soll. Hier läßt sich nun zwar sagen, daß der Kindergarten nicht von der Gebietskörperschaft errichtet wurde (§ 4 Abs. 1 Z 7 lit. a) – denn errichtet hat ihn der Initiator – und das Grundstück auch...