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Verfahren: Aufhebungsbescheid
• Legt die Bescheidbegründung der Oberbehörde in keiner Weise schlüssig und nachvollziehbar dar, daß der dem Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugrundeliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen worden ist, ist der im Aufsichtswege ergangene Aufhebungsbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet. - (§ 299 Abs. 1 lit. b BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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