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SWK 15, 20. Mai 1999, Seite R 45

Gerichtsgebühren: Vergleich

Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung (hier: Zahlung des monatlichen Mietzinses im Vergleich über die Mietzins- und Räumungsklage) neuerlich übernommen wird. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Postfach 351, 1211 Wien).
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