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SWK 15, 20. Mai 1999, Seite R 45

Gerichtsgebühren

Auch Entscheidungen in dritter Instanz, in denen keine meritorische Erledigung der Rechtssache getroffen wird (hier: Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO), unterliegen grundsätzlich der Gebührenpflicht. - (TP 3 lit. c GJGebGes 1962), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Postfach 351, 1211 Wien).
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