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Gerichtsgebühren
• Auch Entscheidungen in dritter Instanz, in denen keine meritorische Erledigung der Rechtssache getroffen wird (hier: Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO), unterliegen grundsätzlich der Gebührenpflicht. - (TP 3 lit. c GJGebGes 1962), (Abweisung)
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