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Vorsteuer: Voraussetzung
• Der Vorsteueranspruch setzt eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus; diese Voraussetzung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 96/15/0220 ausgesprochen hat, dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist. - (§ 12 Abs. 1 UStG 1972), (Abweisung)
(, 97/15/0147, 97/15/0152)