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Ausstellung von Rechnungen
• Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 UStG 1994, nach welcher Rechnungen bestimmte Merkmale aufweisen müssen, soll der Abgabenbehörde die Kontrolle der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften erleichtert werden; ausgehend von diesem Zweck der Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 95/15/0179 ausgesprochen, dem Erfordernis der Bezeichnung des liefernden Unternehmens sei auch dann entsprochen, wenn dieser Unternehmer bloß zu Unrecht auf der Rechnung seinem Namen die Bezeichnung „Firma" voranstellt. - (§ 11 Abs. 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 97/15/0136)