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Privater Einsatz von Personal des Unternehmens kein Eigenverbrauch
Privater Einsatz von Personal des Unternehmens kein Eigenverbrauch
Anmerkungen zum Urteil des Finanzgerichtes München vom
VON STB. GERHARD GAEDKE
Von Dritten bezogene, gemischt genutzte Dienstleistungen, die nicht in der Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen bestehen, darf der Steuerpflichtige bereits beim Leistungsbezug in einen unternehmerischen und in einen privaten Anteil aufteilen und nur den unternehmerisch genutzten Anteil dem Unternehmen zuordnen. Das Urteil entspricht diesbezüglich dem BMF-Erlaß zur Eigenverbrauchsbesteuerung vom .
Diese steuerrechtliche Behandlung entspricht der Steuergerechtigkeit und Steuerneutralität. Denn ohne gleichzeitigen Einsatz des Dienstnehmers (hier Reinigungspersonal) im Unternehmen unterliegen die Leistungen für den privaten Bedarf nicht der Umsatzsteuer, da sie nicht selbständig und damit nicht unternehmerisch ausgeübt werden. Der Zweck des Dienstleistungseigenverbrauches besteht i. S. d. Art. 6 Abs. 2 lit. b der 6. EG-MehrwertsteuerRL darin, zu verhindern, daß ein Unternehmer steuerfrei gewerbliche Dienstleistungen empfängt, für die eine Privatperson Umsatzsteuer entrichten müßte.
Anders als im Sachverhalt des BFH-Urteiles v...