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Dienstnehmerjubiläumsgeldrückstellungen Höchstgerichtsbeschwerden wurden unzulässig
Gedanken zum § 124 b Z 33 lit. b EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 1998
VON HON.-PROF. DR. WOLF-DIETER ARNOLD
Die durch AbgÄG 1998 neu eingefügte Z 33 lit. b des § 124 b EStG 1988 ermöglicht die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren betreffend Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung aus Anlaß eines Dienstjubiläums. Der , ruft nicht nur die am ablaufende Frist des § 124 b Z 33 lit. b EStG 1988 in Erinnerung, sondern wirft auch grundsätzliche verfahrensrechtliche Fragen auf. Wiederaufnahme muß nach dieser Entscheidung des VfGH auch der Abgabepflichtige beantragen, der zuvor (der Rechtslage vor AbgÄG 1998 entsprechend) den Bescheid mit Höchstgerichtsbeschwerde bekämpft hat. Eine derartige Beschwerde wird durch diesen Akt des Gesetzgebers nach dieser Entscheidung des VfGH nachträglich unzulässig, der VfGH nachträglich unzuständig.
I. Das Rückstellungsverbot, das VfGH-Erk. G 302/97 und die Reaktion des Gesetzgebers im AbgÄG 1998
1. Im durch das SteuerreformG 1993 neugefaßten § 9 EStG 1988 bestimmte dessen Abs. 4, daß Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums nicht gebildet werden dürfen. Die Übergangsregelung des Art. I Z 64 des SteuerreformG 1993 enthiel...