Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Aussetzung
•Ein bloß abstraktes, allein in der gemeinschaftsrechtlichen Dimension des Falles begründetes Interesse steht einer Anwendung des § 216 Abs. 1 WAO ebensowenig entgegen wie das Argument der Beschwerde, die Aussetzung mindere die Chancen, in den Genuß der allfälligen Auswirkungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren i. S. d. Getränkesteuer zu kommen. - (§ 216 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
()