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SWK 22, 1. August 1999, Seite W 095

Die Umsetzung der EG-Richtlinie und deren Rechtsfolgen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Zur Novellierung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Dr. Farah Maria Faseli und Dr. Alexius Göschl

Auf dem Weg zur schrittweisen Annäherung der Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedstaaten wurde es auch im Rahmen des österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetzes notwendig, entsprechende Anpassungen an EU-Rechtsvorschriften vorzunehmen. Mit der Novellierung des Wertpapieraufsichtsgesetzes soll die EG-Richtlinie 97/9/EG vom umgesetzt werden. In Kraft getreten ist die Novelle am .) Das Bundesgesetz ändert neben dem Wertpapieraufsichtsgesetz das Bankwesengesetz, das Depotgesetz und das Kapitalmarktgesetz.

In diesem Beitrag werden einige wesentliche Änderungen der Gesetzesnovellierung zum Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) besprochen.

Allgemein spricht man von Wertpapierdienstleistungsunternehmen dann, wenn eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen gewerblich erbracht werden (vgl. § 1 Z 19 lit. a-c BWG):

a) Die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen;

b) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden;

c) die Vermittlung von Geschäften mit Wertpapieren und verwandten Instrumenten.

Dabei ist darauf zu achten, daß das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden keinen erlaubten Geschäftsgegenstand darstellt. Damit darf der Erbringer der Dienstlei...

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