Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH: Mehrwertsteuer
•Mehrwertsteuer: Vermietung von Tischen zum Verkauf von Drogen steuerpflichtig
Urteilstenor des EuGH:
Artikel 2 der 6. MWSt-RL ist so auszulegen, daß die Vermietung eines für den Verkauf von Betäubungsmitteln benutzten Platzes unter Voraussetzungen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
( Coffeeshop „Siberië" vof, Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)
Anmerkung: Der dem vorliegenden Urteil zugrundeliegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Frage, ob die Vermietung von Tischen zum Verkauf von (weichen) Drogen der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Klägerin betreibt in Amsterdam einen „Coffeeshop" und stellte in ihrem Lokal einem Hausdealer einen Tisch zur Verfügung, an dem dieser jedem Interessierten Cannabisprodukte verkaufte. Nach dem vorliegenden Urteil ist die Vermietung dieser Tische mehrwertsteuerpflichtig.