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Familienbeihilfe: Anspruch
• Gemäß dem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien ist Familienbeihilfe auch dann zu gewähren, wenn ein Großelternteil in Österreich beschäftigt ist; gemäß § 32 a des Abkommens gelten jene Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe vorgesehen ist. - (§ 2 Abs. 3 lit. a FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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