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Duldungs- und Anscheinsvollmacht
• Das Abgabenverfahrensrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungs- und Anscheinsvollmacht, die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen; geschieht dies nicht, hat die Abgabenbehörde eine solche Person bescheidmäßig zu bestellen. - (§ 81 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
(, 93/14/0228)