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SWK 27, 20. September 1999, Seite R 82

Duldungs- und Anscheinsvollmacht

Das Abgabenverfahrensrecht begnügt sich nicht mit einer bloßen Duldungs- und Anscheinsvollmacht, die vertretungsbefugte Person ist vielmehr namhaft zu machen, also ausdrücklich zu bezeichnen; geschieht dies nicht, hat die Abgabenbehörde eine solche Person bescheidmäßig zu bestellen. - (§ 81 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

(, 93/14/0228)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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