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SWK 27, 20. September 1999, Seite R 82

Finanzstrafverfahren: Geldstrafe

Erfaßt ein Gendarmeriebeamter, der jahrelang (1982 - 1987) von der Landesregierung jeweils 50.000 S für eine Seereinigung im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit erhalten hat, diese Beträge nicht in seinen Abgabenerklärungen, ist eine Geldstrafe in Höhe von 60.000 S angemessen. - (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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