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USt: Bemessungsgrundlage
• Der Umstand, daß ein Teil des Entgeltes nicht vom Leistungsempfänger, sondern von einem Dritten geleistet wird, führt zu keiner Veränderung der auf den konkreten Umsatz entfallenden Gegenleistung. - (§ 16 Abs. 1 UStG 1972), (Abweisung)
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