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Differenzwerbungskosten
• Die Differenz zwischen den vom Arbeitgeber gewährten Kilometergeldern und den Sätzen gemäß § 26 Z 4 EStG 1998 stellt Werbungskosten dar. - (§ 26 Z 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0080)