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Werbungskosten: Fahrtaufwendungen
• Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, diese Interpretation entspricht im außerbetrieblichen Bereich jener im betrieblichen Bereich, wobei Fahrtkosten bei einer Fahrtleistung von über 30.000 Kilometern jährlich in ihrer tatsächlichen Höhe zum Ansatz gebracht werden müssen. - (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), (Abweisung)
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