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Liebhabereibeurteilung
• Bei der Liebhabereibeurteilung anhand objektiver Gegebenheiten ist (auch) nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die negative Verlustentwicklung keineswegs „rechtmäßig noch beabsichtigt" war. Darüber hinaus ist es nicht relevant, ob eine ähnliche gewerbliche Betätigung für vergleichbare Gesellschaften ein einträgliches Geschäft darstellt. - (§ 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO BGBl. 322/1990), (Abweisung)
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