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SWK 27, 20. September 1999, Seite R 79

VfGH: Zinsenabzug bei Veräußerungsgewinn?

Gleichheitswidrige Nichtanerkennung des Zinsenabzugs bei Veräußerungsgewinn - (§ 12 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung)

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit eine 50-%-Beteiligung an einer Bankkommanditgesellschaft, die zum gemäß Art. 3 StrukturverbesserungsG in die Deutsche Bank (Austria) AG, Wien, eingebracht wurde, um 69,129.775 S erworben und am um 75,000.000 S an die Deutsche Bank AG Frankfurt AG veräußert. Den Erwerb der Beteiligung durch die beschwerdeführende Gesellschaft hat die Deutsche Bank Luxembourg SA finanziert, wobei Zinsen von 1,983.120,82 S (für 1989) und 3,319.919,81 S (für 1990) angefallen sind.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion, der unter anderem über die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer für 1989 und 1990 abspricht, wurde der Abzug der Zinsen unter Berufung auf § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht anerkannt.

2. Nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer generell befreit. Beteiligungserträge sind - wie sich aus der fo...

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