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Vollzug von Gemeinschaftsrecht
Anforderungen an eine ausreichende Bescheidbegründung
(A. B.) - Im Falle der Umsetzung von EG-Recht durch innerstaatliche generelle Normen (Gesetze und Verordnungen) hat der Rechtsanwender bei der Setzung individueller Rechtsakte im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des EG-Rechts auch festzustellen, inwieweit die innerstaatliche Regelung zur Anwendung kommen kann oder ob eine EG-Vorschrift unmittelbar anzuwenden ist. Insofern ist die Rechtslage bei der Umsetzung von EG-Recht von jener zu unterscheiden, die nach österreichischem Verfassungsrecht bei der Vollziehung von Gesetzen und Verordnungen (ohne EG-Bezug) gegeben ist: Während die Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit bzw. von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit nur dem VfGH zukommt und die Verwaltungsbehörde (selbst bei Bedenken gegen die generelle Norm) an die Gesetze und Verordnungen gebunden wird, bedeutet der Grundsatz des Vorrangs des EG-Rechts in seiner durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelten Ausprägung, daß die Prüfung der Übereinstimmung der innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen von den Verwaltungsbehörden vor der Setzung des Verwaltungsaktes durchzuführen ist.
Eine Bindung der Verwaltungsb...