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SWK 27, 20. September 1999, Seite S 629

Die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern vor dem EuGH

Neue Aufgaben des Berufsstandes in Vorabentscheidungs- und Schiedsverfahren

Denise Tokar und Mag. Mario Züger

Der EuGH gewinnt auf das Steuerrecht einen immer größeren Einfluß. Bedeutende Teile der Steuerrechtsordnung - etwa im Bereich der Umsatzsteuer - sind durch Richtlinien und Verordnungen geregelt. Die Beantwortung von Fragen nach der Gültigkeit und Auslegung dieser Gemeinschaftsrechtsakte obliegt dem EuGH. Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof über die Auslegung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, die im Steuerrecht zunehmend Aufmerksamkeit finden. Der EuGH wird dabei von nationalen Gerichten, die mit den steuerlichen Fällen befaßt sind, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen. Zusätzliche Aufgaben erhält der EuGH, wenn das DBA zwischen Deutschland und Österreich in Kraft tritt, das den Gerichtshof zur Bereinigung jener Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens beruft, die nicht von den Verwaltungsbehörden im Verständigungsverfahren gelöst werden konnten.In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob sich der Steuerpflichtige in den Verfahren vor dem EuGH durch Wirtschaftstreuhänder vertreten lassen kann.

I. Die Vertretungsregeln in Vorlageverfahren

Die meisten steuerlichen Fälle, die der EuGH zu entscheiden hat, werden ihm gemäß Art. 234 (ex 177) EG...

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