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EuGH. Niederlassungen ausländischer Gesellschaften
•Ertragsteuern: Steuerliche Diskriminierung von Niederlassungen ausländischer Gesell-schaften unzulässig
Urteilstenor des EuGH:
Die Art. 52 und 58 EGV sind dahin auszulegen, daß sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den steuerrechtlichen Vorschriften, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegenstehen, die Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im ersten Mitgliedstaat durch eine dort bestehende dauerhafte Niederlassung tätig sind, die Gesellschaften mit Sitz im ersten Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in den Genuß eines niedrigeren Steuersatzes auf Gewinne zu gelangen, vorenthalten, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte.
( Royal Bank of Scotland plc, Vorabentscheidungsersuchen des griechischen Dioikitiko Protodikeio Piräus)
Anmerkung: Der dem vorliegenden Urteil zugrundeliegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Frage, ob höhere Körperschaftsteuersätze für inländische Betriebstätten von Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates im Vergleich zu im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Ges...