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Der neue Freibetrag im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
Unentgeltliche Betriebsübertragungen werden erleichtert
Um unentgeltliche Betriebsübertragungen zu erleichtern, wurden Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden bis zu einem Freibetrag von 5 Mio. Schilling steuerfrei gestellt. Damit wurde eine seit langem monierte und wichtige Forderung seitens der Wirtschaftskammer erfüllt. Der neugeschaffene § 15 a ErbStG i. d. F. Steuerreformgesetz 2000gibt jedoch Anlaß zu einigen Zweifelsfragen. Der nachfolgende Beitrag versucht eine erste Interpretation der neugeschaffenen Freibetragsbestimmung.
1. Anwendungsvoraussetzungen des § 15 a ErbSt
Der Freibetrag stellt in systematischer Hinsicht einen neu eingefügten, sachlichen Befreiungstatbestand dar. § 15 a ErbStG sieht einen Freibetrag bis zu einem Wert von 5,0 Mio. S für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden vor.
In den Genuß des Freibetrages kommen Schenkungen sowie Erwerbe von Todes wegen, d. h. grundsätzlich alle Tatbestände des § 2 ErbStG. Ein Freibetrag wird daher beispielsweise auch dann vermittelt, wenn ein begünstigungsfähiger Betrieb als Abgeltung für Pflichtteilsberechtigte an Zahlungs Statt an den Pflichtteilsberechtigten hingegeben wird (§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG).
Als Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrages sind zum einen objektive Kriterien normiert, wann beg...