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Vorliegen der wirtschftlichen Eingliederung im Sinne des § 9 KStG 1988
Das BMF gibt bekannt, daß dem Erkenntnis des , hinsichtlich der auch bei geschäftsleitenden Holdinggesellschaften die Eigenschaft eines Organträgers rundweg ablehnenden Interpretation keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Bestehende Vollorganschaften, die die Abgabenbehörden bisher außerhalb entsprechend hoher Umsatzbeziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund des Vorliegens einer sinnvollen wirtschaftlichen Ergänzungsfunktion anerkannt haben, sind daher von den Wirkungen des zitierten Judikates nicht berührt. ( GZ 06 5314/1-IV/6/99)