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Einbringung freiberuflicher Tätigkeiten nach Art. III UmgrStG
(BMF) - Das BMF hält an der strengen Auslegung der Einbringungsfähigkeit von freiberuflichen Tätigkeiten i. S. d. Art. III UmgrStG, wie sie in der Erledigung vom , SWK-Heft 36/1993, Seite A 594, erkennbar ist, nicht mehr fest. Soweit die freiberufliche Tätigkeit nach den berufsrechtlichen Vorschriften auch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann, ist die Einbringung des freiberuflichen Betriebes bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG unabhängig davon ein Anwendungsfall des Art. III UmgrStG, wie lange der Einbringende in der übernehmenden Kapitalgesellschaft eine aktive Funktion ausübt. In der Regel ist die übertragene wesentliche Grundlage des freiberuflichen Betriebes der Kunden-, Klienten- oder Mandantenstock, der von der übernehmenden Körperschaft vom Geschäftsleiter und dem sonstigen Personal betreut wird. Es ist daher nicht nur die Einbringung zum Zwecke des nachfolgenden Zurückziehens auf die bloße Gesellschafterstellung, sondern auch jene zwecks nachfolgender Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an berufsbefugte Personen (außerhalb nicht vollkommen auszuschließender Mißbrauchsfälle) kein Ausschlußgrund für die Anwendung des UmgrStG. (