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USt: Mitgliedsbeiträge
• Mitgliedsbeiträge, die nur zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe erhoben oder verwendet werden, deren Erfüllung zwar der Gesamtheit der Mitglieder zugute kommt, aber sich nicht als eine besondere Einzelleistung gegenüber einem Mitglied darstellt, stellen mangels wechselseitiger Abhängigkeit kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar; es ist sohin nicht allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem satzungsmäßigen Zweck dient, sondern vor allem zu untersuchen, ob die Tätigkeit des Vereins sich in besonderen Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern manifestiert. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Abweisung)
(, 0034)