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Außerordentliche Einkünfte
•Bei Gewinnbetrieben konnte von außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1972 nur in solchen Ausnahmefällen gesprochen werden, in denen eine Tätigkeit vorlag, die aus dem Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes herausfiel; in einer dreijährigen Tätigkeit von Schreib- und Sekretariatsarbeiten war keine derartige Sondertätigkeit zu erblicken. - (§ 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1972), (Abweisung)
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