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Geschäftsführer: Haftung
•Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt er sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit; es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann, die Tätigkeit der herangezogenen Person ist zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen bleibt. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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