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Kommanditisten: Mißbrauch
•Für Kommanditisten, die nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, besteht i. d. R. kein wirtschaftlicher Grund dafür, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern eine (Komplementär)GmbH zwischenzuschalten; eine solche Zwischenschaltung ist als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar. - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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