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Bescheid: Inhalt
•Anders als etwa § 59 Abs. 1 AVG und § 44 a VStG schreiben die den Bescheidinhalt regelnden Bestimmungen der BAO (§ 93 BAO sowie - für Berufungsentscheidungen - § 288 BAO) nicht vor, daß der Spruch die zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen anzuführen habe. - (§ 93 BAO), (Abweisung)
(, 97/15/0133)