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Geschäftsführer: Haftung
•Im Zusammenhang mit der Frage der Haftung für Abgaben verstößt ein Geschäftsführer, der Abgaben bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, insoweit nicht, als die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Tilgung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig tilgt. Dies setzt allerdings voraus, daß der Geschäftsführer im Verfahren die Grundlagen für die behördlichen Feststellungen des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat. - (§ 9 BAO)
„Eine solche, ziffernmäßig konkretisierte Behauptung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (und auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht. Die überschlagsmäßigeS. R 96 Gegenüberstellung des Prozentsatzes der in einem Zeitraum von vier Monaten (Jänner bis April 1996) bezahlten Lieferantenverbindlichkeiten einerseits und der in diesem Zeitraum abgestatteten Abgabenschulden andererseits kann nicht eine nachvollziehbare Berechnung für die jeweiligen Fälligkeits- bzw. Zahlungszeitpunkte im gesa...