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Repräsentationsaufwendungen
•Aufwendungen für gesellige Zusammenkünfte, wie Geburtstagsfeiern oder die Bewirtung von Arbeitskollegen, aber auch Gelegenheitsgeschenke, gehören bei einem Gewerkschaftsfunktionär zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. - (§ 20 EStG 1988), (Präsidentenbeschwerde)
Anmerkung: Ohne auf die Entscheidung selbst einzugehen, fällt auf, daß es dem Beschwerdeführer (Gewerkschaftsfunktionär) gelungen ist, mit Hilfe des Arbeitnehmervertreters im Berufungssenat eine Mehrheit zustandezubringen. Auch die Präsidentenbeschwerde ist legitim. Man vermißt nur derartige Beschwerden, wenn Entscheidungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen fallen. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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